Jeder wird es
kennen, wenn eine Abgabenforderung kommt, so kommt diese meist von
der jeweiligen Stadtverwaltung. Diese Verwaltungen bestehen auf die
Zahlung von Gewerbesteuer, Grundsteuer etc. und bekommen zusätzlich
i.d.R. Amtshilfeersuchen von diversen Institutionen, die auch nichts
dürfen und das auch wissen, und schon kommt ein Verwaltungsakt zum
Nachteil des Bürgers in Gang. Ob das nun GEZ-Beiträge oder was auch
immer sind, es geht ums Geld und das brauchen die Stadtverwaltungen
oder sonstige Abzockvereine immer.
Und wenn ich hier
von Vereinen spreche, dann meine ich das wissentlich wörtlich, denn
die Stadtverwaltungen sind nichts anderes als Vereine. Und das
versuchen wir heute mal etwas auseinander zu nehmen. Wer es versteht,
kann damit jegliche finanzielle Forderungen von Stadtverwaltungen ad
absurdum führen. Wer es nicht versteht, nicht verstehen will oder
nicht verstehen darf, kann gerne den ewig Finanzhungrigen den Rachen
füllen. Ich gehöre nicht dazu.
Wer nun aber weder
die Zeit, noch den Nerv hat, diese ausführliche Betrachtung zu
lesen, dem sei in der Kurzfassung vorab gesagt:
Alles steht und
fällt mit dem Begriff Juristische Person. Wer auch immer davon etwas
liest, der weiß, daß diese lt. Bundesverfassungsgericht weder
rechts,- geschäfts,- noch prozeßfähig ist, nicht grundrechtfähig
sind, nur schuldfähig. Juristische Person sind: Behörden,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landkreis, Gerichte etc.
Sie dürfen nichts,
gar nichts! Und schon gar keine Forderungen stellen oder Geld
eintreiben.
Nehmen wir z. Bsp.
mal die Stadtverwaltung Spremberg, nur so als Beispiel. Diese
Stadtverwaltung schickt monatlich ein sogenanntes Amtsblatt raus. Man
schreibt der Form halber in schöner Frakturschrift darunter, daß
dies der Spremberger Anzeiger sei. Wie will man denn auch sonst ein
Amt relativieren? Wo soll denn das Amt herkommen?
Nun ist aber auch in
einem dieser Amtsblätter vom 4. März 2016 die Satzung der Stadt
Spremberg abgedruckt. Wie jetzt – Stadt, eine Satzung? Wie passt
denn das zusammen, war meine erste Frage.
Ist die Stadt ein
Geflügelzüchterverein oder ein Karnickelverein? Die haben
bekanntlich Satzungen. Aber eine Stadt? Und so haben wir unsere
geistigen Windungen in Gang gebracht und tiefer gegraben. Wenn eine
Stadt, dank Satzung, ein Verein ist, dann schließen sich schon mal
Staatsrecht und damit staatlich-hoheitliche Akte aus! Na sowas aber
auch...
Was sagt denn das
juristische Wörterbuch dazu? Dieses ist bekanntlich eine Fundgrube
in juristischen Angelegenheiten und kann wohl kaum von Juristen
widerlegt werden, denn es gehört zu deren Arbeitsgrundlagen.
Definition Satzung:
Satzung ist die
(gemeinsame) verbindliche Festsetzung. Im Privatrecht ist S. der als
→Rechtsgeschäft zustande gekommene →Vertrag der Gründer eines
→Vereins, der die Grundlage seiner Verfassung bildet (§ 25 BGB).
Die S. muss mindestens den Zweck, den →Namen und den →Sitz des
Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden
soll (§ 57 BGB). Daneben soll sie verschiedene weitere Bestimmungen
umfassen. Sie kann nachträglich durch →Beschluss abgeändert
werden (§ 33 BGB).
Im →Verwaltungsrecht
ist S. die – eventuell genehmigungsbedürftige –
Rechtsvorschrift, die von in den Staat eingeordneten juristischen
→Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Universität,
Sozialversicherungsträger) im Rahmen der ihnen gesetzlich
verliehenen →Autonomie (Satzungsrecht, Satzungsgewalt) erlassen
wird. Die S. ist materiell →Gesetz. Sie ist im Gegensatz zur
→Rechtsverordnung nicht Ausdruck einer dekonzentrierten, sondern
Instrument einer dezentralisierten Rechtssetzung.
Was sagt uns diese
Definition?
Die Satzung einer
Stadt ist also eine genehmigungsbedürftige Rechtsvorschrift.
Wenn die Satzung von einer juristischen Person erlassen wurde, so ist diese Satzung hinfällig, da juristische Personen nicht grundrechtfähig sind, somit nicht vertrags,- und rechtsfähig und damit wiederum für den Menschen nicht bindend.
Wenn die Satzung von einer juristischen Person erlassen wurde, so ist diese Satzung hinfällig, da juristische Personen nicht grundrechtfähig sind, somit nicht vertrags,- und rechtsfähig und damit wiederum für den Menschen nicht bindend.
Frage dazu, die
z.Bsp. in einer Feststellungsklage zur Abwendung von finanziellen
Forderungen gestellt werden könnten:
1.) Wer erteilt
einer Stadt irgendwelche Genehmigungen?
2.) Welche
Legitimation hat dieser Jemand, einer Stadt Genehmigungen zu
erteilen?
3.) Wie kann eine
Forderung der Stadt aus einer Privatautonomie heraus für den Bürger,
der mit dieser Verwaltung keinen Vertrag hat, bindend sein?
Definition
Autonomie:
(Selbstgesetzgebung)
ist das (vom Staat gewährte) Recht einer oder mehrerer Personen (z.
B. Minderheiten, →Gemeinde, →Universität, →Kirche), bestimmte
eigene →Angelegenheiten oder Rechtsverhältnisse selbst zu regeln
(vgl. Art. 28 II 1 GG), insbesondere eigene →Rechtsnormen zu
erlassen. Diese heißen (im innerstaatlichen Bereich) →Satzung.
Feststellung: Es
handelt sich bei einer Stadt, die eine Satzung hat, um Personenrecht,
nicht jedoch zwangsläufig um Verwaltungsrecht.
Weiter im Text:
Die Satzung im
Verwaltungsrecht sagt aus, daß u.a. Gemeinden Juristische Personen
des öffentlichen Rechts sind.
Holla, und hier
wird’s knackig! Eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Da nehmen wir doch geschwind mal das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes her, die unter nachfolgenden Aktenzeichen
folgende Entscheidungen geurteilt haben:
Az:
- 1 BvR 1766/15 -
- 1 BvR 1783/15 -
- 1 BvR 1815/15 -
Allerdings dienen
die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des
einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der
staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>;
59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die
Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen,
wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369
f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>;
70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -,
NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>).
Eine juristische
Person ohne Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäft-,
handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern
nur schuldfähig.
Somit ist schon mal
erwiesen, daß die Stadt nicht grundrechtsfähig ist.
Bei einem Menschen
würde man da sagen, er ist unmündig. In übertragenem Sinne ist
somit die Stadt unmündig. Ein Unmündiger ist nicht berechtigt,
Verträge abzuschließen. Nichts anderes kommt von Stadtverwaltungen,
nur Vertragsangebote. Geht man darauf ein, sitzt man fest, weil der
„Unmündige“ Willkür walten läßt, um sich vermutlich einen
persönlichen Vorteil zu schaffen, denn Städte arbeiten nach der
doppischen Rechnungslegung und müssen sich ihre Gehälter unter
dieser Maßgabe selbst erwirtschaften, ihnen bleibt somit gar nichts
anderes übrig, als abzuzocken. Aber man muß es ja nicht mitmachen.
Doch schauen wir mal
weiter in die Satzung der Stadt Spremberg.
§ 1 Satz (2) sagt
aus:
Sie hat die
Rechtsstellung einer kreisangehörigen amtsfreien Stadt.
Batsch! Und wieder
ein Knaller. Eine amtsfreie Stadt. Ja wie kommt denn da ein Amtsblatt
zustande, wenn es eine amtsfreie Stadt ist? Amtsfrei bedeutet doch
auch, daß keine staatliche Hoheit beschieden ist, somit auch keine
staatlich-hoheitlichen Akte ausgeführt werden können, weil
amtsfrei! Wie hat mal jemand so schön gesagt: „Die dürfen Striche
machen, nichts anderes“.
Verwaltungsakte sind
bekanntlich keine Striche, da wird abgezockt.
Weiter im Text:
Kreisangehörig
Wie wird im
juristischen Wörterbuch das Wort „Kreis“ definiert, wenn man mal
ganz davon absieht, daß ein Kreis eine mathematische oder
geographische Komponente ist, genau wie das Wort „Landkreis“,
unter dem neuerdings die früheren Landratsämter agieren. Aber man
mußte sich ja umbenennen, weil es ja hier auf Grund der fehlenden
Staatlichkeit bekanntlich keine Ämter gibt. Nun heißen sie eben
Landkreis, da haben wir eben eine geographische Komponente als sog.
Behörde, das spricht ja auch für sich. Aber sehen wir einmal ganz
großzügig darüber hinweg. Wenn man im Juristischen Wörterbuch das
Wort „Landkreis“ sucht, erfolgt der Verweis auf „Kreis“.
Definition Kreis:
Kreis ist die
kleinere →Gebietskörperschaft, die eine Mehrzahl von →Gemeinden
zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben (z. B. öffentlicher Sicherheit
und Ordnung, Bauaufsicht) in der Form der
→Selbstverwaltung zusammenfasst (, wobei das Verhältnis von Kreis und Gemeinden im Einzelnen umstritten ist).
Körperschaft = nicht rechtsfähig, weil nicht grundrechtfähig!
Das heißt: Auch die dürfen gar nichts.
Mal ganz davon abgesehen, daß das Grundgesetz keine Körperschaften des öffentlichen Rechts kennt und das Grundgesetz die höchste Rechtsnorm in diesem Land darstellt.
→Selbstverwaltung zusammenfasst (, wobei das Verhältnis von Kreis und Gemeinden im Einzelnen umstritten ist).
Körperschaft = nicht rechtsfähig, weil nicht grundrechtfähig!
Das heißt: Auch die dürfen gar nichts.
Mal ganz davon abgesehen, daß das Grundgesetz keine Körperschaften des öffentlichen Rechts kennt und das Grundgesetz die höchste Rechtsnorm in diesem Land darstellt.
Definition Behörde:
Behörde ist die
organisatorisch – nicht jedoch auch rechtlich – selbständige
Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV
VwVfG, z. B. auch der beliehene Unternehmer, die
Privatschule, nicht die juristische Person selbst, nicht das Gericht, nicht die bloße Abteilung einer B.). Die B. ist ein Organ einer →Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht jedoch diese selbst. Sie kann nur ausnahmsweise als solche verklagt werden. Öffentliche B. ist im Zivilprozessrecht (§ 415 ZPO) eine Einrichtung, die auf dem am Ort der Ausstellung einer →Urkunde geltenden öffentlichen →Recht beruht und nach ihrer Organisation von einzelnen →Beamten unabhängig ist. Im Strafrecht (§ 11 I Nr. 7 StGB) ist B. auch ein →Gericht.
Privatschule, nicht die juristische Person selbst, nicht das Gericht, nicht die bloße Abteilung einer B.). Die B. ist ein Organ einer →Körperschaft des öffentlichen Rechts, nicht jedoch diese selbst. Sie kann nur ausnahmsweise als solche verklagt werden. Öffentliche B. ist im Zivilprozessrecht (§ 415 ZPO) eine Einrichtung, die auf dem am Ort der Ausstellung einer →Urkunde geltenden öffentlichen →Recht beruht und nach ihrer Organisation von einzelnen →Beamten unabhängig ist. Im Strafrecht (§ 11 I Nr. 7 StGB) ist B. auch ein →Gericht.
Was sagt uns das?
Eine Behörde ist
eine selbstständige Stelle, nicht jedoch rechtlich selbständig. Das
heißt:
4.) Eine
Stadtverwaltung darf nicht rechtlich selbständig agieren, also keine
sog. Amtshilfe zur Eintreibung von Geldern ausführen und schon gar
nicht eine eigene Mahnabteilung beauftragen
5.) Wenn die
Behörde, also die Stadtverwaltung, ein Organ der Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, nicht jedoch die Körperschaft des
öffentlichen Rechts selbst ist, dann kann die Stadt nicht damit
argumentieren, daß sie abzocken darf, weil vorgegeben wird, daß man
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, weil eben die
Behörde nur ein Organ derer ist.
Definition
Körperschaft des öffentlichen Rechts:
Körperschaft ist
die mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel der →Mitglieder
unabhängige Personenvereinigung (z. B. Verein). Im Verwaltungsrecht
ist K. der mitgliedschaftlich verfasste, vomWechsel der Mitglieder
unabhängige, mit →Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger.
Die öffentlich-rechtliche K. ist grundsätzlich juristische →Person
des öffentlichen →Rechts. Je nach der Abgrenzung der
Mitgliedschaft kann sie →Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinde), sein.
Was bedeutet denn diese immer wieder erwähnte Mitgliedschaft? Wer sind die Mitglieder? Alle Personalausweisinhaber sind die Mitglieder dieser Vereine! Der Personalausweis ist der Mitgliedsausweis des Vereins, von jedem selbst beantragt, weil er unbedingt in diesem Abzockeverein Mitglied sein wollte. Zwangsmitgliedschaften sind bekanntlich verboten. Es stellt sich daher die Frage, warum gegen die Menschen Bußgelder erhoben werden, die seit Jahren scharenweise ihren Mitgliedsausweis (sprich Personalausweis) wieder abgeben, weil sie keine Mitglieder mehr in diesem Verein sein wollen. Und vorallem mit welcher Begründung werden Bußgelder erhoben, wo doch die Stadtverwaltungen rechtlich nicht selbständig sind und somit gar keinen Rechtsakt erlassen dürfen?
Was bedeutet denn diese immer wieder erwähnte Mitgliedschaft? Wer sind die Mitglieder? Alle Personalausweisinhaber sind die Mitglieder dieser Vereine! Der Personalausweis ist der Mitgliedsausweis des Vereins, von jedem selbst beantragt, weil er unbedingt in diesem Abzockeverein Mitglied sein wollte. Zwangsmitgliedschaften sind bekanntlich verboten. Es stellt sich daher die Frage, warum gegen die Menschen Bußgelder erhoben werden, die seit Jahren scharenweise ihren Mitgliedsausweis (sprich Personalausweis) wieder abgeben, weil sie keine Mitglieder mehr in diesem Verein sein wollen. Und vorallem mit welcher Begründung werden Bußgelder erhoben, wo doch die Stadtverwaltungen rechtlich nicht selbständig sind und somit gar keinen Rechtsakt erlassen dürfen?
Somit schließt sich
der Kreis des indoktrinierten Irreseins in der Form, daß alle
Obrigen vorgeben, daß sie auf rechtlich fundierten Füßen stehen,
was jedoch hiermit widerlegt wurde, da sie alle Körperschaften des
öffentlichen Rechts angehören und damit weder grundbuch-, recht-,
geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder
prozeßfähig, sondern nur schuldfähig sind.
Das wiederum heißt,
daß auch Gerichte keine Prozesse führen dürfen, da nicht
prozeßfähig.
Wiederum heißt
dies, daß auch das Bundesverfassungsgericht gar nicht den Prozeß um
die Juristische Person und Körperschaften des öffentlichen Rechts
hätte führen können und dürfen.
Wir unterliegen also
einem Rechtsbankrott.
Definition
Rechtsbankrott:
Rechtsbankrott ist
das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu
verschaffen. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise R., wenn
sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu
Schriftführern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu
Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur
Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen
allein die vollständige Rückkehr zu allgemein
anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z. B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
anerkannten Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z. B. pacta sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
Das ist doch der
Hammer, oder?!
Die Obrigen sind
nicht gewillt, ihre eigene Legitimität einzufordern, weil sie es
nicht einsehen, sich über diese Rechtlosstellung ihrer eigenen
Person Gedanken machen zu wollen, nur weil sie nicht zugeben wollen,
daß sie jahre,- oder jahrzentelang nicht Manns genug waren, das zu
erkennen oder ihnen diverse Abhängigkeiten und das monatliche
Schweigegeld (sprich Gehalt) dieses verwehren.
Der kleine Bürger
wird es wieder einmal sein, der dies ändern muß indem er jegliche
Forderung abwiegelt, mit der Maßgabe, daß eine Juristische Person
nichts auszurichten hat und schon gar nichts zu fordern hat.
Das juristische
Wörterbuch ist hier einsehbar und zur Lektüre sehr zu empfehlen:
Also bis bald
Eure Petra K.
Man muß das Wahre
immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns her immer wieder
gepredigt wird und zwar nicht von einzelnen, sondern von der Masse,
in Zeitungen und Enzyklopädien, auf Schulen und Universitäten.
Überall ist der Irrtum obenauf, und es ist ihm wohl und behaglich im
Gefühl der Majorität, die auf seiner Seite ist.
(Johann Wolfgang
Goethe)
Nachtrag 15.08.2016:
Wer den Unterschied von Juristischer Person und Mensch noch nicht vollständig verinnerlicht hat, dem sei gesagt, daß sich sogar das Bundesverfassungsgericht mit diesem Unterschied schon befasst hat:
Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln [BVerfGE 63, 332/337].
Quelle: http://creaplan.org/arne_hinkelbein/ubertragung_von_rechten.html
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Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln [BVerfGE 63, 332/337].
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Nur zur Klarstellung der Begriffe:
AntwortenLöschen"Wer auch immer davon etwas liest, der weiß, daß diese lt. Bundesverfassungsgericht weder rechts,- geschäfts,- noch prozeßfähig ist, nicht grundrechtfähig sind, nur schuldfähig. Juristische Person sind: Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landkreis, Gerichte etc."
Selbstverständlich sind juristische Personen rechtsfähig, es sind ja Personen. Wer schuldfähig ist, der ist auch rechtsfähig. Vor den Gerichten finden ständig Prozesse statt, in denen juristische Personen die Parteien sind. Behörden und Gerichte sind allerdings keine juristischen Personen, weil sie Organe sind. Gemeinden dagegen sind welche.
Na, da mußt Du aber noch etwas üben...
LöschenAm besten noch mal in Ruhe durchlesen.
Noch mal: die juristische Person ist nicht der Mensch. Die juristische Person ist auch nicht prozeßfähig, wie soll sie dann einen Prozeß vor Gericht führen???
Das ist ja genau der Krux an der Sache, daß man vor Gericht den Mensch heranzieht und auf Biegen und Brechen mit gekonnter Fragestellung erreichen will, daß sich der Mensch mit der Person (die ja das künstlich geschaffene Staatsvolk des künstlichen Staates BRD ist, und die nicht mit dem Mensch gleichzusetzen ist) identifiziert und an die Stelle der Person tritt. Hat man das erreicht, kann man vor Gericht mit dem Mensch machen, was der Kapitän will.
Weiterer Krux an der Sache ist, daß der Richter bei Prozeßbeginn die Prozeßfähigkeit der Parteien feststellen muß. Es gibt aber grundsätzlich keine Prozeßfähigkeit, da das Gericht eine Behörde ist, somit als juristische Person eben nicht prozeßfähig, der Richter ist also grundsätzlich befangen.
Daß es hier trotzdem Gerichtsprozesse gibt, zeugt davon, daß sich jeder Richter über diesen Fakt hinwegsetzt, weil er und das gesamte Gerichtswesen mit den Prozessen so richtig Geld verdient und nur darum geht es, Geld verdienen!
LG Petra K.
"Noch mal: die juristische Person ist nicht der Mensch. Die juristische Person ist auch nicht prozeßfähig, wie soll sie dann einen Prozeß vor Gericht führen???"
AntwortenLöschenNatürlich ist der Mensch keine juristische Person. Juristische Personen sind z. B. Firmen oder Vereine. Juristische Personen können nur durch Organe oder Bevollmächtigte handeln, etwa Vorstände, Geschäftsführer oder Prokuristen. Steht alles im BGB.
"Weiterer Krux an der Sache ist, daß der Richter bei Prozeßbeginn die Prozeßfähigkeit der Parteien feststellen muß. Es gibt aber grundsätzlich keine Prozeßfähigkeit, da das Gericht eine Behörde ist, somit als juristische Person eben nicht prozeßfähig, der Richter ist also grundsätzlich befangen."
Das Gericht braucht nicht selbst eine juristische Person zu sein, um zu arbeiten. Das Finanzamt ist ja auch keine und kassiert dennoch Steuern, und das Parlament ist auch keine und beschließt dennoch Gesetze. Das Gericht ist auch keine Prozesspartei, braucht also nicht selbst prozessfähig zu sein. Es ist ein Organ einer Gebietskörperschaft, gewöhnlich des Bundeslandes. (Aber es ist keine Behörde.) Und wenn du wissen willst, wann man einen Richter für befangen halten kann, dann schau lieber noch mal schnell in die StPO oder ZPO, oder was jeweils gilt.
Ach mensch, Kairo, es ist Sonntag und ich hab da wirklich keine Lust, hier Aufklärungsarbeit zu leisten.
LöschenEs ist alles hier geschrieben, was es dazu zu sagen gibt. Wer es nicht versteht, nicht verstehen will oder nicht verstehen darf, der muß eben noch ein bissel dran arbeiten oder es einfach lassen.
Mein Tipp: solange noch mal von vorn lesen, bis man es kapiert hat!
Mehr werde ich dazu nicht diskutieren.
Trotzdem
LG Petra K.
"Mein Tipp: solange noch mal von vorn lesen, bis man es kapiert hat!"
AntwortenLöschenDanke für den guten Rat. Hab's gemacht. Hab's auch kapiert. Es ist und bleibt Quatsch.
Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung.
Auch kairo, hast auch hier den Systemspam absondern müssen, ja so manchen kennt man halt auch schon am Pseudonym.
LöschenAlles steht und fällt mit dem Begriff Juristische Person. Wer auch immer davon etwas liest, der weiß, daß diese lt. Bundesverfassungsgericht weder rechts,- geschäfts,- noch prozeßfähig ist, nicht grundrechtfähig sind, nur schuldfähig. Juristische Person sind: Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landkreis, Gerichte etc.
AntwortenLöschenSie dürfen nichts, gar nichts! Und schon gar keine Forderungen stellen oder Geld eintreiben.
Irgendwie bisher nur reine Behauptungen...
Wenn eine Stadt, dank Satzung, ein Verein ist...??? =Behauptung
Definition Satzung: ...
... Im →Verwaltungsrecht ist S. die – eventuell genehmigungsbedürftige – Rechtsvorschrift, die von in den Staat eingeordneten juristischen →Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Universität, Sozialversicherungsträger) im Rahmen der ihnen gesetzlich verliehenen →Autonomie (Satzungsrecht, Satzungsgewalt) erlassen wird. Die S. ist materiell →Gesetz. Sie ist im Gegensatz zur →Rechtsverordnung nicht Ausdruck einer dekonzentrierten, sondern Instrument einer dezentralisierten Rechtssetzung.
Hier fehlt weitere Erläuterung:
AntwortenLöschenFortsetzung1: Die deutsche Verfassung, also das Grundgesetz, sieht eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative vor (vgl. Art. 20 Absatz 3, Art. 1 Absatz 3 GG) vor. Die Gesetzgebung obliegt grundsätzlich der Legislative.
Die Ermächtigung der Exekutive, Rechtsverordnungen und Satzungen zu erlassen, ist damit eine Durchbrechung dieses Gewaltenteilungsprinzips.
Diese Ermächtigung der Exekutive durch die Legislative ist jedoch nur unter Beachtung des dreifachen Delegationsfilters nach Art. 80 Absatz 1 Satz 2 GG möglich, das heißt Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss in einem formell-materiellen Gesetz bestimmt werden.
Daraus folgt auch, dass Rechtsverordnungen und Satzungen stets subsidiär (behelfsmäßig, als Behelf dienend, "nachrangig sein") zu den formell-materiellen Gesetzen gelten.
Subsidiaritätsprinzip: Eine (staatliche) Aufgabe soll soweit wie möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden.
Das bedeutet ferner, dass sollte eine Satzung gegen solches höherrangiges Recht verstoßen, so ist sie nichtig und entfaltet damit von Anfang an (ex tunc) keine Rechtswirkung.
Wenn die "eventuell genehmigungspflichtige Rechtsvorschrift" Satzung von einer juristischen Person erlassen wurde, so ist diese Satzung hinfällig, da juristische Personen nicht grundrechtfähig sind, somit nicht vertrags,- und rechtsfähig und damit wiederum für den Menschen nicht bindend. = OK "für den Menschen", hier muß also "für den Menschen" Fett gedruckt sein, und um es deutlicher zu sagen, darf ruhig der Zusatz: "für Personalausweis-Träger also schon bindend, solange man sich diesbezüglich nicht auf "Täuschung im Rechtsverkehr" beruft.
Fehlerhaft ist, im darüberliegenden Absatz , das weglassen "öff. Rechts" nach juristischer Personen.
Falsch ist, zu behaupten, daß jurist. Person öff. Rechts , weil sie nicht Grundrechtsfähig wären auch gleichzeitig nicht rechtsfähig sind. Das kann man nirgends herauslesen. Noch nicht einmal die bedingungslose Grundrechts-Unfähigkeit wurde statuiert, sondern nur in solchen Fällen, in denen die jur. Person d. ööf. Rechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014
Mit dem Begriff "Grundrechte" werden meist die ersten 19 Artikel des Grundgesetz (GG)und die dort geschaffenen Rechtsgarantien bezeichnet. Weitere wichtige Grundrechte finden sich aber auch in anderen Artikeln des Grundgesetzes. So ist zum Beispiel das Recht auf einen gesetzlichen Richter und rechtliches Gehör vor einem Gericht in den Artikeln 101 und 103 GG festgeschrieben. Grundrechte, die in anderen als den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes behandelt werden, bezeichnet man oft als "grundrechtsgleiche" Rechte.
Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. Insoweit ist die Grundrechtsfähigkeit ein Spezialfall der Rechtsfähigkeit.
Uneingeschränkt grundrechtsfähig sind alle natürlichen Personen. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind auch inländische juristische Personen grundrechtsfähig, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind.[1] Nur auf natürliche Personen anwendbar sind vor allem die höchstpersönlichen Rechte. Juristische Personen können sich aber auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen, die Wirtschaftsfreiheiten, die Kommunikationsfreiheiten oder den Gleichheitssatz. Das gilt grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen mit Sitz in der Europäischen Union,[2][3] nicht jedoch für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts.[4]
Somit ist schon mal erwiesen, daß die Stadt nicht grundrechtsfähig ist.
Ja, und ??? Das bedeutet nur z.B.: daß die Stadt keine Würde hat ...
...
Ja, sehr schön und sehr ausführlich erklärt. Genau so ist es. Die Gewaltentrennung wird hier in D (und sicherlich nicht nur hier) grundsätzlich mißachtet.
LöschenAber: Was nützt uns dieses Wissen? Selbst wenn wir die zig-tausend Gesetze, Verordnungen, Normen, die Grundrechte etc. alle auswendig kennen würden - die Systemseite interessiert sich für ihre eigenen Gesetzesverstöße keinen Deut! Die machen einfach weiter wie gehabt. Und sie können es! Warum? Weil sie zusammenhalten!
Und warum macht es das Volk nicht genauso? Nämlich zusammenhalten? Weil sie einfach nicht begreifen, daß sie von der Systemseite für das Teile und Herrsche-Spiel benutzt werden, sich lieber gegenseitig vollnöhlen, anzeigen, durch die Medien implantierte Phrasen herausplappern ohne dessen Sinn und Hintergründe, die allesamt gegen das Volk gerichtet sind, verstanden zu haben etc.
Das Volk ist so dermaßen verblendet, gehirngewaschen und indoktriniert, daß es schon richtig weh tut.
Gibt es eine Lösung dafür? Ja, die gibt es. Diese Lösung begreifen aber die Leite nicht und sie wollen es auch nicht begreifen, weil sie dann nämlich ihre kleine heile Welt, sprich, ihre Komfortzone verlassen und handeln müßten. Dazu sind sie nicht bereit.
Genau deshalb wird es auch weiterhin so bleiben wie es ist und es wird immer schlimmer werden. Und genau das wird auch notwendig sein. Wie sag ich immer so schön: erst wenn die Leute den Kühlschrank nicht mehr voll machen können, werden sie anfangen zu denken.
Ich hatte ja in dem Beitrag " Mein ganz persönlicher "Generalstreik"" meine Meinung zum Thema Lösung schon beigefügt.
Petra K.