Derzeit
ist es seitens der sog. BRD-Behörden groß in Mode gekommen, daß
den Oppositionellen dieses Systems die Fahrerlaubnis entzogen wird,
um sie immobil und damit wieder systemkonform zu machen. Daß die
herrschende Willkür auch der Finanzierung des Systems dient, ist
nicht weniger wesentlich, wenn nicht sogar der vorherrschende
Gedanke.
Wer
davon betroffen ist und in Mitteldeutschland lebt, seine
Fahrerlaubnis noch zu DDR-Zeiten ausgestellt wurde, hat jedoch große
Chancen, sich dagegen zu wehren. Ziel ist die Einstellung solcher
Verfahren.
Problem
ist, daß man in dieser Hinsicht vermutlich kaum auf einen
BRD-Rechtsanwalt vertrauen oder hoffen kann, denn diese unterliegen
dem Kammerzwang, der ihnen im Hinblick auf die geltende Rechtslage
eine entsprechende Rechtsprechung zu Gunsten seines Klienten nicht
ermöglicht.
Die
Voraussetzung, daß ein Rechtsanwalt unparteiisch sein muß, wird
schon dadurch ad absurdum geführt, weil der Fehler im System liegt
und kein Rechtsanwalt sich gegen das System stellen darf. Tut er es
doch, gibt es von der Kammer eine Verwarnung, bei Wiederholung wird
ihm die Rechtsanwalts-Zulassung entzogen.
Jeder
Rechtsanwalt ist somit bereits als befangen zu betrachten, was diese
jedoch niemals freiwillig zugeben würden, weil sie sonst wohl kaum
einen Klienten bekommen würden und nur diese Klienten bringen ihm
sein Geld - viel Geld!
Nehmen
wir mal einen ganz speziellen Fall. Der Bürger Michel hat seine
Fahrerlaubnis 1988 bekommen, einschließlich Führerschein. Im Jahre
2010 wurde die DDR-Pappe gegen die neuzeitliche Plastikkarte
getauscht. Auf Grund von angeblichen Verkehrsverstößen seiner
Mitarbeiter, für die er die entsprechenden Bußgelder auch gezahlt
hatte, er sich jedoch wehrte, die vom Landkreis geforderten
persönlichen Daten dieser Mitarbeiter zu übermitteln, wurde er
aufgefordert, von sich ein psychologisches Gutachten anfertigen zu
lassen, was er ablehnte, da nicht er persönlich die Verkehrsverstöße
begangen hatte.
Daraufhin
wurde seitens des Landkreises behauptet, daß ihm in Folge dessen die
Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
Der
Bescheid enthielt die Mitteilung, daß ihm die Fahrerlaubnis mit
angeblichem Ausstellungsdatum von 2010 entzogen wird. Hier ist schon
der erste Fehler zu finden, denn die Fahrerlaubnis
wurde bereits 1988 erteilt, und nicht erst 2010, da wurde ihm nur die
Plastikkarte übergeben. Aber sowas schnallt ja ein BRD-Behördler
nicht und er sieht auch nicht, daß die Plastikkarte nur ein Modell
ist (schaut Euch Eure Plastikkarten mal genau an!).
Der
Widerspruch in sich sieht so aus:
Der
neuzeitliche Landkreis ist kein Rechtsnachfolger der
Volkspolizeikreisämter (wo dem Bürger Michel einstmals die
Fahrerlaubnis ausgestellt wurde). Somit ist der Landkreis nicht
berechtigt, die Fahrerlaubnis, welche zu DDR-Zeiten erteilt wurde, zu
entziehen.
Die
BRD ist ebenfalls nicht Rechtsnachfolger der DDR, die DDR wurde
annektiert. Da es die sog. Wiedervereinigung nie gab, ist alles, was
hier gemacht wurde, eine feindliche Übernahme gewesen. Das sei aber
nur so am Rande erwähnt.
Der
Landkreis ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, somit
nicht grundrechtfähig und damit weder grundbuch-,
recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder
prozeßfähig, sondern nur schuldfähig
(siehe
Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes:
Die
Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen,
wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362
<369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>;
70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -,
NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>).
Der
Landkreis ist somit zu gar nichts berechtigt, er kann lediglich
Vertragsangebote verschicken, die den Bürger Michel jedoch nicht
dazu verpflichten können, diese Vertragsangebote annehmen zu müssen.
Das wollen die Landkreise allerdings gar nicht gerne hören oder
lesen und das wird auch dort niemandem gelehrt. Na sowas aber auch?
Bürger
Michel hat sich einen Anwalt genommen, dieser ist jedoch kein
BRD-Rechtsanwalt.
Jeder
Bürger hat das Recht, sich einen Verteidiger seiner Wahl zu suchen,
siehe EMRK Art. 6
Die
EMRK ist gem. Art. 25 GG für alle Gerichte und Behörden bindend
(siehe
dazu auch Az: 2 BvR 1481/04).
Wenn
der Bürger Michel die rechtlichen Grundlagen der BRD-Gesetze
heranzieht und einfordert, womöglich auch noch rechtskräftige
Unterschriften von Richtern oder sonstigen Behördlern verlangt, dann
kommt von der Systemseite sofort die Nazikeule.
Es
wird dann gerne behauptet, daß er die BRD nicht als Staat anerkennt
und somit auch nicht die Gesetzgebung (was ein Widerspruch in sich
selbst ist, da sich ja Bürger Michel auf das Grundgesetz und
auch andere BRD-Gesetze oder Urteile von BRD-Gerichten beruft). Die
Nazikeule wird heutzutage nicht nur von den Gerichten all zu gerne
angewendet, weil sie es dann in der Rechtsprechung einfacher haben.
Der richterliche Vorwurf, daß der Bürger Michel ein Reichsbürger
sei, ist aber mit dem Verweis auf das Grundgesetz und andere
BRD-Gesetze schon grundsätzlich ad absurdum geführt.
Entsprechende
BRD-gesetzliche Argumentation von Michel-Bürgern führt dann bei
Richtern meist dazu, daß ihnen die Kinnlade herunterfällt, das
großkotzige Gehabe, daß sie wieder einen „Reichsbürger“
verdonnert haben, ist erfolglos, was den Richtern nicht wirklich
paßt.
Es
stellt sich die Frage, wer denn nun eigentlich die wirklichen
Reichsbürger sind? Die, die sich auf BRD-Gesetzgebung berufen und
die Umsetzung dessen vom System einfordern oder die, die behaupten,
daß derjenige, der diese BRD-Gesetze und Rechtsprechungen
einfordert, ein Reichsbürger sei?
Man
könnte glattweg auf die Idee kommen, daß Richter & Co. die
BRD-Gesetzgebung und die Urteile der BRD-Gerichte nicht anerkennen!
Das wäre doch aber Hochverrat, oder? Es wäre der Intelligenz eines
Richters oder sonstiger Behördler überlassen, wie sie diese
konkrete Fragestellung beantworten wollen.
Als
Reichsbürger müßte der Bürger Michel inzwischen mindestens 70
Jahre alt sein und einen Reichsbürgerbrief inne haben, was in 99,9 %
der Fälle wohl nicht zutreffend sein dürfte. Das Reichsbürgergesetz
von 1935 ist dafür eine zitierfähige Quelle. Da die Meisten jedoch
zu DDR- oder BRD-Zeiten geboren wurden, dürfte eine
Reichsbürgerschaft somit grundlegend ausgeschlossen sein. Aber so
eine einfache Rechnung schnallen wahrscheinlich die BRD-Behördler
ebenso wenig.
Aber
zurück zum Anwalt.
Der
Begriff Anwalt bedeutet: Der vertragliche oder gesetzliche
Vertreter von Privatpersonen etc...
Bürger
Michel hat mit seinem Vertreter einen Vertrag abgeschlossen, somit
hat er ganz legal einen Anwalt beauftragt. Bei Beginn eines
Gerichtsprozeßes, der mit diesem Anwalt geführt werden soll, muß
lediglich gleich zu Beginn Antrag auf Zulassung dieses Anwaltes beim
Richter gestellt werden.
Der
Bürger Michel kann sich also als Privatperson einen vertraglichen
Vertreter suchen, er sollte jedoch immer den Begriff Anwalt nutzen,
niemals den Begriff Rechtsanwalt, was vom Gericht immer gern versucht
wird, herauszukitzeln, weil das Gericht den vertraglichen Vertreter
immer gerne ablehnen will. Das tun sie gerne, dann hat man aber die
besten Rechtsmittel schon vom Gericht selbst geliefert bekommen.
Vorteil
des vertraglichen Vertreters, sprich Anwalt, ist: Er unterliegt nicht
den Zwängen der Rechtsanwaltskammer, kann also die Umsetzung der
BRD-Gesetze verlangen, was die Richter gar nicht gerne haben, wenn es
vom Bürger Michel oder einem vertraglichen Vertreter (Anwalt) kommt.
Und: Der Bürger Michel kann mit Anwalts Hilfe sogar rechtskräftige
Unterschriften einfordern, was ein Richter heutzutage niemals macht
(er wird schon wissen, warum!) und auch ein Rechtsanwalt traut sich
da mit Blick auf seinen Kammerzwang nicht wirklich ran (zumindest,
wenn es um Bürger Michel geht – wenn ein Systemling vor Gericht
steht, da kann er schon mal die Unterschriftsproblematik aus dem
Ärmel ziehen). Vor dem Gesetz sind aber alle GLEICH!
Man
kann sich also durchaus gegen die BRD-Willkür wehren, wenn man in
der Argumentation sattelfest ist und das System mit seinen eigenen
Waffen schlägt. Das heißt:
1.
Die Reichsbürgermasche mit der entsprechenden Argumentation ad
absurdum führen
2.
Prüfen, wann die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und wo sie
ausgestellt wurde
3.
Urteil (gibt es überhaupt ein Urteil?) zum Fahrerlaubnisentzug auf
Unterschrift des Richters prüfen, Justizbeschäftigte oder
angebliche Urkunds“beamte“ ersetzen die Unterschriftspflicht des
Richters NICHT, sie beglaubigen maximal die Funktion eines Richters
4.
Bescheide (meist sind es ja nur Ausfertigungen) zum
Fahrerlaubnisentzug immer zurückweisen, dann können die ja Klage
einreichen
5.
Die lt. Gesetz vorgeschriebenen Gründe zum Fahrerlaubnisentzug mit
der Begründung aus dem Bescheid vergleichen, ob diese vorgetäuschten
Gründe gesetzeskonform sind (siehe § 69 StVG), das sind sie nämlich
meist nicht. „Ungewöhnliche politische Äußerungen“ oder die
Weigerung zu einem psychologischen Gutachten sind im Gesetz nicht
aufgeführt, somit kein Grund zum Fahrerlaubnisentzug
6.
Den Führerschein wegen „ungewöhnlicher politischer Äußerungen“
oder Weigerung zu psychologischen Gutachten, einziehen zu lassen oder
abgeben zu müssen, ist rechtswidrig. Man hat dann auch immer noch
die Fahrerlaubnis und diese kann nicht von Landkreisen eingezogen
werden, da diese nicht Rechtsnachfolger der ehemaligen
Volkspolizeikreisämter der DDR sind
Hier
sind die jeweiligen Definitionen:
Führerschein:
(§
2 StVG) ist die amtliche Bescheinigung über die Fahrerlaubnis
In
Deutschland
beinhaltet ein Führerschein
Informationen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis:
(§
2 StVG, §§ 1ff. Fahrerlaubnisverordnung) ist die →Erlaubnis der
→Verwaltungsbehörde
(Fahrerlaubnisbehörde),
die zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen →Straßen
grundsätzlich erforderlich ist. Sie kann, wenn der Inhaber sich
durch bestimmtes Verhalten als ungeeignet zum Führen eines
Kraftfahrzeugs erweist, durch die zuständige →Verwaltungsbehörde
(§ 3 StVG) oder das →Gericht (§ 69 StGB, beachte § 111a StPO)
auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
Fahrerlaubnis
ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Die
Fahrerlaubnis
beziehungsweise die Fahrberechtigung
ist ein Verwaltungsakt, d. h. die behördliche Erlaubnis zum Führen
von Kraftfahrzeugen
Die
Fahrerlaubnis
ist
an einen bestimmten Fahrzeugtyp –
die Fahrzeugklasse –
gebunden
(LKW, PKW, Moped)
Das
Recht, ein Fahrzeug der entspr. Klasse zu führen, wird durch die
zuständige Behörde erteilt und ist an die Fahreignung
und den Nachweis
der Befähigung in Form einer Fahrprüfung
gebunden, in Deutschland nach dem Straßenverkehrsgesetz
(StVG).
Der
Führerschein ist also lediglich ein Nachweis zum evtl. Vorzeigen,
daß man im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Der Unterschhied zwischen
Fahrerlaubnis und Führerschein scheint aber nicht mal den
BRD-Behördlern bekannt zu sein – Ausbildung läßt grüßen!
Hier
ist die rechtliche Grundlage zum Fahrerlaubnisentzug:
§
69 StVG
Entziehung der Fahrerlaubnis
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1)
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Einer weiteren Prüfung nach § 62
bedarf es nicht.
(2)
Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so
ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3)
Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des
Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter
Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Gründe
für einen Fahrerlaubnisentzug sind nach dieser geltenden rechtlichen
Grundlage also nur:
Gefährdung
des Straßenverkehrs,
Trunkenheit
im Verkehr,
Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort,
Vollrausch
Es
gibt keine anderslautenden Gründe, jemandem die Fahrerlaubnis zu
entziehen. Gegenteilige Meinungen sind mit entsprechender
Rechtsgrundlage zu beweisen!
Ein
richterliches Urteil, wie in § 69 StVG Abs. (3) genannt, gibt es
nie, schon gar keines, welches eine Rechtskraft hätte, da
richterliche Urteile, meist sind es ja nur irgendwelche
Ausfertigungen von Bescheiden, grundsätzlich keine rechtskräftige
Unterschrift des Richters beinhalten. Da reicht es auch nicht, daß
eine Justizbeschäftigte irgendwas beglaubigt. Beglaubigt wird
nämlich immer die Unterschrift. Gibt es vom Richter keine
Unterschrift ist die Beglaubigung nur ein WITZ!
Und
bitte darauf achten, ob die Beglaubigung auf einer separaten Seite
erfolgt, welche z.Bsp. eine Seitenzahl 2 beinhaltet, der Bescheid
jedoch keine Seite 1 aufweist, somit ist kein inhaltlicher
Zusammenhang vom Schreiben erkennbar, der Nachweis, daß es
zusammengehört kann nicht erbracht werden. Ein Zusammentackern von
verschiedenen Seiten kann keinen Nachweis von Zusammengehörigkeit
erbringen, es bedarf der Zusammengehörigkeit durch Kennzeichnung der
Seitenzahlen, es könnte ja auch ein Fehler des Sachbearbeiters sein.
Also:
Immer schön auf die Unterschriften schauen, wenn was von einem
Gericht kommt.
Fazit:
Die
Weigerung, ein psychologisches Gutachten (was der Bürger Michel auch
noch selbst bezahlen soll – der Willensbekundende hat nämlich die
Kosten zu tragen und das ist nicht der Bürger Michel!) erstellen zu
lassen, weil der Bürger Michel sich wehrt, die persönlichen Daten
seiner Mitarbeiter preis zu geben, ist lt. den gesetzlichen
Vorschriften, die einen Fahrerlaubnisentzug / Führerscheinentzug
erlauben, nicht gegeben.
Mit
welcher Begründung will man ihm also die Fahrerlaubnis entziehen
???!!!
Es
gibt keinen rechtlichen Grund! Alles nur Willkür, um systemkonforme
Dummschädel zu erhalten, die sich alles gefallen lassen und sich zur
Finanzierung des Systems abzocken lassen.
Unrecht
wird nicht allein dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt
wird!
Diktatur
wohin man schaut!
Wehrt
Euch!
Also
bis bald
Eure
Petra K.
Wo
Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht
(Berthold Brecht)
(Berthold Brecht)
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