Sonntag, 23. Oktober 2016

Aufruf zur Abgabe von Führerscheinen, Waffen, Waffenscheinen etc.

In Ergänzung zum vorangegangenen Beitrag ergeht folgender Aufruf:

Da die Volksvertreter und die Behördenangestellten immer gern mit gutem Beispiel voran gehen und das Volk mit grundsätzlichem Vertrauen diese Volksvorbilder nicht in Frage stellen, werden sie hiermit aufgerufen, die von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) erwähnte Null-Toleranz-Politik in die Tat umzusetzen.

Alle Deutschen gem. Artikel 116 Grundgesetz werden hiermit aufgefordert, ihre Führerscheine, Waffen, Waffenscheine und sonstige Berechtigungen in der nächsten Polizeidienststelle abzugeben oder per Einschreiben an die DPolG zu senden.

Grundgesetz

   XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146)   

Art. 116

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.


Reichsbürger wohin man schaut...

Nachtrag 26.10.2016:
Die Stadt Bremerhaven hat auf ihrer offiziellen Homepage zum Thema Staatsangehörigkeit folgenden Satz vermerkt:



"Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt..."

http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/buerger-und-ordnungsamt/informationen-zu-sonstigen-staatsangehoerigkeitsangelegenheiten.14101.html
(Stand: 26.10.2016)

Nanu? Alles Reichsbürger, oder was?


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1 Kommentar:

  1. Zum Nachtrag vom 26.10.2016
    So würde den Artikel GG 116(1) ja jeder verstehen:

    Art. 116
    (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung (RuStaG), [wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.]

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