Mittwoch, 29. Juni 2016

Zur Sache Staatsanwalt

Heute betrachten wir mal die Legalität eines BRD-Staatsanwaltes. Und ohne das Ergebnis vorweg nehmen zu wollen, kann man auch hier wieder feststellen, daß in diesem Land nichts, aber auch gar nichts auf legalen Füßen steht. Auch nicht der Staatsanwalt!

Ich zitiere dazu mal eben das juristische Wörterbuch:

Definition Grundrechtsfähigkeit:

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von →Grundrechten zu sein. Sie besteht beim Menschen grundsätzlich von der →Geburt an. Sie steht nicht dem Staatsorgan Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan zu. 

Eine juristische Person ohne Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldfähig. Wenn also der Staatsanwalt nicht grundrechtfähig ist, so kann er auch gar keinen Prozeß führen oder in einem Prozeß irgendetwas bewirken, äußern, ein Strafmaß bestimmen oder sonst irgendwas. Es gibt ihn dort nicht, weil er nicht prozeßfähig ist, er hat in einem Prozeß nichts zu suchen! Und dafür gibt es noch jede Menge weitere Aspekte, die einen Staatsanwalt ad absurdum führen.

Ein Bürger wird durch die Staatsanwaltschaft, sich ausgebend als Staatsanwalt, verfolgt und angeklagt.
Nach den hier aufgeführten Informationen ist ein in der jeweiligen Anklageschrift benannter Staatsanwalt kein verfassungskonform bestallter Staatsanwalt, siehe u.a. Expertise Grundrechtepartei.

Ein BRD-Staatsanwalt hat anstelle des Beamteneides fälschlich den Richtereid geleistet. Und dies hat JEDER Staatsanwalt so getan, so daß bereits an dieser Stelle gesagt werden kann, daß jede Anklage, die durch einen BRD-Staatsanwalt erhoben wurde, NULL und NICHTIG ist!

Und das ist die dazu gehörige Begründung:

Da ein Staatsanwalt Beamter i.S.d. Art. 33 GG und kein Richter i.S.d. Art. 92 i.V.m. Art. 97 GG ist, hat er den Beamteneid gemäß § 38 BeamtStG und nicht den Richtereid gemäß § 38 DRiG zu leisten. Die Eidesformeln in den beiden genannten Vorschriften sind nicht identisch, sondern entsprechend dem ihnen vom Bonner Grundgesetz übertragenen Amt wie folgt, verschieden geregelt:

§ 38 BeamtStG
Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Der Beamte ist demnach in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Er ist somit kein Richter im Sinne des § 38 DRiG.

§ 38 DRiG
Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Der Richter ist dem entgegen in seiner Amtsausübung verpflichtet, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben. Er ist somit kein Beamter im Sinne des § 38 BeamtStG.

Bereits aus der Formulierung des § 38 BeamtStG vom 17.06.2008, vormals § 58 BBG, sowie der entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Landesbeamtengesetzen ergibt sich, dass die Eidesleistung neben der Aushändigung der Ernennungsurkunde rechtsbegründende Wirkung hat. Das ergibt sich insbesondere auch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 BeamtStG, die da heißt:

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich herausstellt, dass der mit der Ernennungsurkunde ernannte Amtsträger keinen oder einen nicht dem Amt entsprechenden Eid geleistet hat (Kompatibilität von Ernennung und Eid / Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Treuepflicht des Amtsträgers). Die Kompatibilität von Ernennung und Diensteid ergibt sich unverbrüchlich aus den grundgesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 33 Abs. 4 GG, der da lautet:

„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird also durch die Ernennung und das Treueverhältnis durch den Treueeid des Beamten begründet.

Da sich dieser Diensteid des Beamten in Deutschland in Inhalt und Ausrichtung von dem des Richters elementar unterscheidet, kann demnach der Richtereid nicht für den Beamten (der Staatsanwaltschaft) gelten.

Beamte stehen also zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, während der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG persönlich und sachlich unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

(Anm. d. Redaktion: So sollte es zumindest vom Gesetz her sein. Daß es nicht so ist und es den Richtern herzlich egal ist, was in den Gesetzen steht, beweisen die Richter mit jeder Gerichtsverhandlung aufs Neue – zumindest ist das die persönliche Erfahrung der Redaktion)

Eine unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur Folge, dass er das ihm übertragene Amt als Staatsanwalt nicht ausüben darf, weil er nicht gemäß § 38 BeamtStG geschworen hat, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Die unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur weiteren Folge, dass die von ihm unter diesen beamtenrechtlich fehlerhaften Voraussetzungen getroffenen Entscheidungen nichtig sind, sie also nicht existieren (oder nur zum Schein) und keinerlei Rechtswirkungen erzeugen.

Da der für die Staatsanwaltschaft auftretende Staatsanwalt nicht den Beamteneid geleistet hat, besteht keine Kompatibilität zwischen der Ernennungsurkunde zum Staatsanwalt und dem von ihm fälschlich geleisteten Richtereid. Das hat zur Folge, dass er die Funktion des Staatsanwalts nicht ausüben darf mit der weiteren Folge, dass die von ihm unterzeichnete Anklageschriften u.a. rechtlich gar nicht existieren.

Dem erkennenden Gericht wird als Entscheidungshilfe die gemäß § 31 BVerfGG auch alle Gerichte unverbrüchlich bindende Entscheidung des BVerfG vom 6.5.2008 in 2 BvR 337/08 als ständige Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht:

„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt.“

Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt zuvörderst der Beamteneid.

Und nun soll mir doch einer mal erklären, was im Hinblick auf diese rechtlichen Grundlagen, die allesamt dem BRD-Recht entsprechen, tagtäglich an den BRD-Gerichten für eine Show abgezogen wird. Alles Opium für´s Volk! Und wenn einer kommt und dem Gericht genau diese Rechtsgrundlagen vorlegt, dann wird sofort die Reichsbürgerschublade aufgemacht. Was soll das?!

Das ist BRD-Recht, niemand hat sich das einfach so aus den Fingern gesogen, doch die Gerichte interessiert das einen feuchten Dreck!

Wovor haben Richter und Staatsanwälte soviel Angst, daß immer wieder diese dämliche Nazinummer abgezogen wird? Und wie lange läßt sich das Volk diese Nummer noch gefallen? Und vorallem, was passiert, wenn sie es sich mal nicht mehr gefallen lassen und einfach mal den Kanal voll haben von diesen wandelnden Großkotzen. Darüber sollte man sich Gedanken machen, denn darin steckt Bürgerkriegspotenzial. Wer provoziert dieses Potenzial? Und vorallem, wer profitiert von diesem Potenzial? Das Heraufbeschwören der „ewigen Schuld“ Update 2.0 ???

Also bis bald
Eure Petra K.
Der Staatsanwalt die Fäuste ballt,
wenn der Angeklagte die Fakten auf den Tische knallt
(Petra K.)

4 Kommentare:

  1. Genau so ist es...
    Und da 'Richter' und 'Staatsanwälte' den gleichen Eid leisten (also Gleichgestellte sind), eine Krähe der anderen Krähe kein Auge aushackt, ist es verständlich, daß 'Richter' gegen einen Strafantrag eines (ihnen gleichgestellten) 'Staatsanwaltes' nichts (oder besser wegen der sonst überdeutlichen Abhängigkeit nur SEHR wenig) am Strafmaß ändern können. Die eigentlichen Herrscher der Verfahren sond demnach: die 'Staatsanwälte'. Wie war das noch mal mit der Unabhängigkeit der 'Richter'?

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    1. In Sachen Gerichte braucht man eigentlich nur folgende Dinge zu wissen:
      Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung mit Az: BVerfGE 1 BvR 1677/15 vom 03.11.2015 festgestellt, daß juristische Personen (also auch Gerichte) nicht grundrechtfähig sind.
      • Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Recht ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt, und
      • Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.

      Die ZPO bestätigt mit § 56 Abs. 1:
      § 56
      Prüfung von Amts wegen

      (1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

      Man kann den Satz auch so lesen: Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit zu berücksichtigen.

      Das Gericht müßte also bei jeder Verhandlung sagen: "Wir können nicht verhandeln, weil wir nicht prozeßfähig sind".
      Damit würde JEDER Prozeß platzen. Weil man aber Geld verdienen will, hebt man sich bei Gericht mal ganz gepflegt über die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie über die rechtliche Vorgabe der ZPO hinweg.

      Das ist doch der Hammer, oder?

      LG Petra K.

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  2. möchte allerdings bemerken, daß es gar keine Beamten gibt - das sogenannte Beamtengesetz ist kein Beweis dafür, daß es sie gibt sondern nur ein weiterer Beleg für Täuschung im Rechtsverkehr - da sie im AKR-Befehl v. 1945 "das dt. Berufsbeamtentum wird verboten - sowie im GG (Grimms Märchen) durch die Sätze 4 u. 5 des Artikels 33 ebenso erkennbar verboten sondern als "Öffentlich Bedienstete" zu nennen sind! Auch das "131er" Urteil des BVG - das auch zur Täuschung so heißt, eigentlich "Bundesgrundgesetzgericht" zu nennen - v. 1953 bestätigt dies bzw. mußte dies auf Befehl der westl. Siegermächte so bestätigen!
    Dann haben wir noch die Expertise v. 1954, in der "Zeit" im Archiv, des ehem. Professors Willi Forsthoff,
    der feststellte, "daß es keine Beamten mehr gibt", dies alles unwidersprochen, es wurde einfach so weitergewurschtelt!
    Neulich suchte ich vergeblich nach einer "Beamtenbestallung", es gab kein Suchergebnis, wohl aber "Bestallungen" v. Betreuern oder Vormunden, keine Beamtenbestallungen. Darauf soll es aber heißen: es wird die Eigenschaft eines Beamten verliehen, nicht der Beruf, aber, wie gesagt, ich fand diese nicht. Merkwürdig, kann jemand helfen, am besten ein Beamter, der seine Bestallung "vorstellt", aber die Diener dieses Pseudostaates sind ja bekanntlich unsere stärksten Gegner, weil die größten Nutznießer dieser Staatsimitation!

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    1. Das Problem mit den sog. Beamten ist, daß sie allesamt nur den Beamtenstatus haben und das ist nun mal nicht das Gleiche wie ein Beamter. Ein Beamter erhält eine Bestallungsurkunde, und die bekommt er vom Staat. Da es hier aber keinen Staat gibt, und als BRD noch nie einen Staat gab und das auch gar nicht vorgesehen war - wie Carlo Schmidt einst ja klipp und klar dargestellt hat - kann es auch keine Beamten geben. Nur daß denen eben dieser kleine aber feine Unterschied zwischen Beamter und Beamtenstatus in ihrer Ausbildung wahrscheinlich nicht mehr gelehrt wird. Warum wohl? Na sowas aber auch!
      Du kannst ja mal im juristischen Wörterbuch solche Worte wie Eigenschaft etc. suchen.
      Das juristische Wörterbuch ist einfach klasse, wenn man etwas zerpflücken will.
      Man bekommt deshalb zwar immer noch kein Recht, denn wir befinden uns in einem rechtsfreien Raum, was bei Firmenstandard ja auch nicht verwundert, die haben AGB´s und dort kann man alles reinschreiben, was der Firma dienlich ist und man kann die AGB´s auch zu jeder Zeit ändern, ist alles legal. Es gibt nur ein Problem, nämlich, daß die sich alle als Behörden oder in jeglicher Form staatlich ausgeben, und genau das ist die Täuschung im Rechtsverkehr. Und das hat inzwischen Ausmaße angenommen, daß da nur noch ein absoluter Generalstreik die Unsitte zu Fall bringt. Und genau das wiederum versteht die große Masse nicht, weil sie gar nicht merken und auch gar nicht merken will, was mit ihnen gemacht wird und wie einfach es sein könnte, wenn man diese ganze Abzockerbürokratie ad acta gelegt hätte.
      Zufriedene Sklaven sind eben der größte Feind der Freiheit. Das war immer so, das ist so und das wird immer so bleiben.
      Herr vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun...
      Aber es tut immer wieder gut, wenn man auch von Anderen lesen kann, was hier los ist, darum Danke für den Kommentar. Da merken meine werten Leser wenigstens immer wieder, daß ich mir das nicht aus den Fingern sauge, sondern daß wohl doch etwas dran sein muß, wenn ich hier etwas Gesellschaftskritisches schreibe. Instinktiv wissen sie es ja, es folgt nur kaum eine Handlung, die dem ein Ende setzt. Kein Wunder, die Gegenseite hat sehr scharfe Krallen, die sie bei der kleinsten Kritik immer wieder gerne ausfährt. Ein Zeichen, daß die Gegenseite sehr wohl weiß, daß wir Oppositionellen recht haben. Und ob die das zugeben oder nicht, ist mir absolut wurscht...

      LG Petra K.

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