Jeder wird es
kennen, wenn eine Abgabenforderung kommt, so kommt diese meist von
der jeweiligen Stadtverwaltung. Diese Verwaltungen bestehen auf die
Zahlung von Gewerbesteuer, Grundsteuer etc. und bekommen zusätzlich
i.d.R. Amtshilfeersuchen von diversen Institutionen, die auch nichts
dürfen und das auch wissen, und schon kommt ein Verwaltungsakt zum
Nachteil des Bürgers in Gang. Ob das nun GEZ-Beiträge oder was auch
immer sind, es geht ums Geld und das brauchen die Stadtverwaltungen
oder sonstige Abzockvereine immer.
Und wenn ich hier
von Vereinen spreche, dann meine ich das wissentlich wörtlich, denn
die Stadtverwaltungen sind nichts anderes als Vereine. Und das
versuchen wir heute mal etwas auseinander zu nehmen. Wer es versteht,
kann damit jegliche finanzielle Forderungen von Stadtverwaltungen ad
absurdum führen. Wer es nicht versteht, nicht verstehen will oder
nicht verstehen darf, kann gerne den ewig Finanzhungrigen den Rachen
füllen. Ich gehöre nicht dazu.
Wer nun aber weder
die Zeit, noch den Nerv hat, diese ausführliche Betrachtung zu
lesen, dem sei in der Kurzfassung vorab gesagt:
Alles steht und
fällt mit dem Begriff Juristische Person. Wer auch immer davon etwas
liest, der weiß, daß diese lt. Bundesverfassungsgericht weder
rechts,- geschäfts,- noch prozeßfähig ist, nicht grundrechtfähig
sind, nur schuldfähig. Juristische Person sind: Behörden,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, Landkreis, Gerichte etc.
Sie dürfen nichts,
gar nichts! Und schon gar keine Forderungen stellen oder Geld
eintreiben.
Nehmen wir z. Bsp.
mal die Stadtverwaltung Spremberg, nur so als Beispiel. Diese
Stadtverwaltung schickt monatlich ein sogenanntes Amtsblatt raus. Man
schreibt der Form halber in schöner Frakturschrift darunter, daß
dies der Spremberger Anzeiger sei. Wie will man denn auch sonst ein
Amt relativieren? Wo soll denn das Amt herkommen?
Nun ist aber auch in
einem dieser Amtsblätter vom 4. März 2016 die Satzung der Stadt
Spremberg abgedruckt. Wie jetzt – Stadt, eine Satzung? Wie passt
denn das zusammen, war meine erste Frage.
Ist die Stadt ein
Geflügelzüchterverein oder ein Karnickelverein? Die haben
bekanntlich Satzungen. Aber eine Stadt? Und so haben wir unsere
geistigen Windungen in Gang gebracht und tiefer gegraben. Wenn eine
Stadt, dank Satzung, ein Verein ist, dann schließen sich schon mal
Staatsrecht und damit staatlich-hoheitliche Akte aus! Na sowas aber
auch...
Was sagt denn das
juristische Wörterbuch dazu? Dieses ist bekanntlich eine Fundgrube
in juristischen Angelegenheiten und kann wohl kaum von Juristen
widerlegt werden, denn es gehört zu deren Arbeitsgrundlagen.
Definition Satzung:
Satzung ist die
(gemeinsame) verbindliche Festsetzung. Im Privatrecht ist S. der als
→Rechtsgeschäft zustande gekommene →Vertrag der Gründer eines
→Vereins, der die Grundlage seiner Verfassung bildet (§ 25 BGB).
Die S. muss mindestens den Zweck, den →Namen und den →Sitz des
Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden
soll (§ 57 BGB). Daneben soll sie verschiedene weitere Bestimmungen
umfassen. Sie kann nachträglich durch →Beschluss abgeändert
werden (§ 33 BGB).
Im →Verwaltungsrecht
ist S. die – eventuell genehmigungsbedürftige –
Rechtsvorschrift, die von in den Staat eingeordneten juristischen
→Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Universität,
Sozialversicherungsträger) im Rahmen der ihnen gesetzlich
verliehenen →Autonomie (Satzungsrecht, Satzungsgewalt) erlassen
wird. Die S. ist materiell →Gesetz. Sie ist im Gegensatz zur
→Rechtsverordnung nicht Ausdruck einer dekonzentrierten, sondern
Instrument einer dezentralisierten Rechtssetzung.
Was sagt uns diese
Definition?
Die Satzung einer
Stadt ist also eine genehmigungsbedürftige Rechtsvorschrift.
Wenn die Satzung von einer juristischen Person erlassen wurde, so ist diese Satzung hinfällig, da juristische Personen nicht grundrechtfähig sind, somit nicht vertrags,- und rechtsfähig und damit wiederum für den Menschen nicht bindend.
Frage dazu, die
z.Bsp. in einer Feststellungsklage zur Abwendung von finanziellen
Forderungen gestellt werden könnten:
1.) Wer erteilt
einer Stadt irgendwelche Genehmigungen?
2.) Welche
Legitimation hat dieser Jemand, einer Stadt Genehmigungen zu
erteilen?
3.) Wie kann eine
Forderung der Stadt aus einer Privatautonomie heraus für den Bürger,
der mit dieser Verwaltung keinen Vertrag hat, bindend sein?
Definition
Autonomie:
(Selbstgesetzgebung)
ist das (vom Staat gewährte) Recht einer oder mehrerer Personen (z.
B. Minderheiten, →Gemeinde, →Universität, →Kirche), bestimmte
eigene →Angelegenheiten oder Rechtsverhältnisse selbst zu regeln
(vgl. Art. 28 II 1 GG), insbesondere eigene →Rechtsnormen zu
erlassen. Diese heißen (im innerstaatlichen Bereich) →Satzung.
Feststellung: Es
handelt sich bei einer Stadt, die eine Satzung hat, um Personenrecht,
nicht jedoch zwangsläufig um Verwaltungsrecht.
Weiter im Text:
Die Satzung im
Verwaltungsrecht sagt aus, daß u.a. Gemeinden Juristische Personen
des öffentlichen Rechts sind.
Holla, und hier
wird’s knackig! Eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Da nehmen wir doch geschwind mal das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes her, die unter nachfolgenden Aktenzeichen
folgende Entscheidungen geurteilt haben:
Az:
- 1 BvR 1766/15 -
- 1 BvR 1783/15 -
- 1 BvR 1815/15 -
Allerdings dienen
die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des
einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der
staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>;
59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die
Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen,
wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369
f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>;
70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG,
Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -,
NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>).
Eine juristische
Person ohne Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäft-,
handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern
nur schuldfähig.
Somit ist schon mal
erwiesen, daß die Stadt nicht grundrechtsfähig ist.
Bei einem Menschen
würde man da sagen, er ist unmündig. In übertragenem Sinne ist
somit die Stadt unmündig. Ein Unmündiger ist nicht berechtigt,
Verträge abzuschließen. Nichts anderes kommt von Stadtverwaltungen,
nur Vertragsangebote. Geht man darauf ein, sitzt man fest, weil der
„Unmündige“ Willkür walten läßt, um sich vermutlich einen
persönlichen Vorteil zu schaffen, denn Städte arbeiten nach der
doppischen Rechnungslegung und müssen sich ihre Gehälter unter
dieser Maßgabe selbst erwirtschaften, ihnen bleibt somit gar nichts
anderes übrig, als abzuzocken. Aber man muß es ja nicht mitmachen.
Doch schauen wir mal
weiter in die Satzung der Stadt Spremberg.
§ 1 Satz (2) sagt
aus:
Sie hat die
Rechtsstellung einer kreisangehörigen amtsfreien Stadt.
Batsch! Und wieder
ein Knaller. Eine amtsfreie Stadt. Ja wie kommt denn da ein Amtsblatt
zustande, wenn es eine amtsfreie Stadt ist? Amtsfrei bedeutet doch
auch, daß keine staatliche Hoheit beschieden ist, somit auch keine
staatlich-hoheitlichen Akte ausgeführt werden können, weil
amtsfrei! Wie hat mal jemand so schön gesagt: „Die dürfen Striche
machen, nichts anderes“.
Verwaltungsakte sind
bekanntlich keine Striche, da wird abgezockt.
Weiter im Text:
Kreisangehörig
Wie wird im
juristischen Wörterbuch das Wort „Kreis“ definiert, wenn man mal
ganz davon absieht, daß ein Kreis eine mathematische oder
geographische Komponente ist, genau wie das Wort „Landkreis“,
unter dem neuerdings die früheren Landratsämter agieren. Aber man
mußte sich ja umbenennen, weil es ja hier auf Grund der fehlenden
Staatlichkeit bekanntlich keine Ämter gibt. Nun heißen sie eben
Landkreis, da haben wir eben eine geographische Komponente als sog.
Behörde, das spricht ja auch für sich. Aber sehen wir einmal ganz
großzügig darüber hinweg. Wenn man im Juristischen Wörterbuch das
Wort „Landkreis“ sucht, erfolgt der Verweis auf „Kreis“.
Definition Kreis:
Kreis ist die
kleinere →Gebietskörperschaft, die eine Mehrzahl von →Gemeinden
zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben (z. B. öffentlicher Sicherheit
und Ordnung, Bauaufsicht) in der Form der
→Selbstverwaltung
zusammenfasst (, wobei das Verhältnis von Kreis und Gemeinden im
Einzelnen umstritten ist).
Körperschaft = nicht rechtsfähig, weil nicht grundrechtfähig!
Das heißt: Auch die dürfen gar nichts.
Mal ganz davon abgesehen, daß das Grundgesetz keine Körperschaften des öffentlichen Rechts kennt und das Grundgesetz die höchste Rechtsnorm in diesem Land darstellt.
Definition Behörde:
Behörde ist die
organisatorisch – nicht jedoch auch rechtlich – selbständige
Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV
VwVfG, z. B. auch der beliehene Unternehmer, die
Privatschule,
nicht die juristische Person selbst, nicht das Gericht, nicht die
bloße Abteilung einer B.). Die B. ist ein Organ einer →Körperschaft
des öffentlichen Rechts, nicht jedoch diese selbst. Sie kann nur
ausnahmsweise als solche verklagt werden. Öffentliche B. ist im
Zivilprozessrecht (§ 415 ZPO) eine Einrichtung, die auf dem am Ort
der Ausstellung einer →Urkunde geltenden öffentlichen →Recht
beruht und nach ihrer Organisation von einzelnen →Beamten
unabhängig ist. Im Strafrecht (§ 11 I Nr. 7 StGB) ist B. auch ein
→Gericht.
Was sagt uns das?
Eine Behörde ist
eine selbstständige Stelle, nicht jedoch rechtlich selbständig. Das
heißt:
4.) Eine
Stadtverwaltung darf nicht rechtlich selbständig agieren, also keine
sog. Amtshilfe zur Eintreibung von Geldern ausführen und schon gar
nicht eine eigene Mahnabteilung beauftragen
5.) Wenn die
Behörde, also die Stadtverwaltung, ein Organ der Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, nicht jedoch die Körperschaft des
öffentlichen Rechts selbst ist, dann kann die Stadt nicht damit
argumentieren, daß sie abzocken darf, weil vorgegeben wird, daß man
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei, weil eben die
Behörde nur ein Organ derer ist.
Definition
Körperschaft des öffentlichen Rechts:
Körperschaft ist
die mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel der →Mitglieder
unabhängige Personenvereinigung (z. B. Verein). Im Verwaltungsrecht
ist K. der mitgliedschaftlich verfasste, vomWechsel der Mitglieder
unabhängige, mit →Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger.
Die öffentlich-rechtliche K. ist grundsätzlich juristische →Person
des öffentlichen →Rechts. Je nach der Abgrenzung der
Mitgliedschaft kann sie →Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinde), sein.
Was bedeutet denn diese immer wieder erwähnte Mitgliedschaft? Wer sind die Mitglieder? Alle Personalausweisinhaber sind die Mitglieder dieser Vereine! Der Personalausweis ist der Mitgliedsausweis des Vereins, von jedem selbst beantragt, weil er unbedingt in diesem Abzockeverein Mitglied sein wollte. Zwangsmitgliedschaften sind bekanntlich verboten. Es stellt sich daher die Frage, warum gegen die Menschen Bußgelder erhoben werden, die seit Jahren scharenweise ihren Mitgliedsausweis (sprich Personalausweis) wieder abgeben, weil sie keine Mitglieder mehr in diesem Verein sein wollen. Und vorallem mit welcher Begründung werden Bußgelder erhoben, wo doch die Stadtverwaltungen rechtlich nicht selbständig sind und somit gar keinen Rechtsakt erlassen dürfen?
Somit schließt sich
der Kreis des indoktrinierten Irreseins in der Form, daß alle
Obrigen vorgeben, daß sie auf rechtlich fundierten Füßen stehen,
was jedoch hiermit widerlegt wurde, da sie alle Körperschaften des
öffentlichen Rechts angehören und damit weder grundbuch-, recht-,
geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder
prozeßfähig, sondern nur schuldfähig sind.
Das wiederum heißt,
daß auch Gerichte keine Prozesse führen dürfen, da nicht
prozeßfähig.
Wiederum heißt
dies, daß auch das Bundesverfassungsgericht gar nicht den Prozeß um
die Juristische Person und Körperschaften des öffentlichen Rechts
hätte führen können und dürfen.
Wir unterliegen also
einem Rechtsbankrott.
Definition
Rechtsbankrott:
Rechtsbankrott ist
das Unvermögen einer Rechtsordnung, den Rechtsunterworfenen Recht zu
verschaffen. Eine Rechtseinrichtung offenbart beispielsweise R., wenn
sie Lügner an die Spitze gelangen lässt, Schmierer zu
Schriftführern macht, Betrüger zu Kassierern, Fälscher zu
Protokollanten, Hochstapler zu Beisitzern und Erpresser zur
Rechtsaufsicht. Eine Besserung verspricht unter solchen Umständen
allein die vollständige Rückkehr zu allgemein
anerkannten
Werten (z. B. Wahrheit, Freiheit) und Rechtsgrundsätzen (z. B. pacta
sunt servanda, Willkürverbot, Wettbewerb usw.).
Das ist doch der
Hammer, oder?!
Die Obrigen sind
nicht gewillt, ihre eigene Legitimität einzufordern, weil sie es
nicht einsehen, sich über diese Rechtlosstellung ihrer eigenen
Person Gedanken machen zu wollen, nur weil sie nicht zugeben wollen,
daß sie jahre,- oder jahrzentelang nicht Manns genug waren, das zu
erkennen oder ihnen diverse Abhängigkeiten und das monatliche
Schweigegeld (sprich Gehalt) dieses verwehren.
Der kleine Bürger
wird es wieder einmal sein, der dies ändern muß indem er jegliche
Forderung abwiegelt, mit der Maßgabe, daß eine Juristische Person
nichts auszurichten hat und schon gar nichts zu fordern hat.
Das juristische
Wörterbuch ist hier einsehbar und zur Lektüre sehr zu empfehlen:
Also bis bald
Eure Petra K.
Man muß das Wahre
immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns her immer wieder
gepredigt wird und zwar nicht von einzelnen, sondern von der Masse,
in Zeitungen und Enzyklopädien, auf Schulen und Universitäten.
Überall ist der Irrtum obenauf, und es ist ihm wohl und behaglich im
Gefühl der Majorität, die auf seiner Seite ist.
(Johann Wolfgang
Goethe)